Der Gesetzgeber änderte rückwirkend zum 1. Januar 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Anstatt der bisherigen drei Jahre gilt künftig eine Abschreibungsdauer von nur noch einem Jahr, was einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter sehr nahe kommt. Damit passt die Finanzverwaltung die Verhältnisse an den schnellen technischen Wandeln an.

Hintergrund der verringerten Abschreibungsdauer ist wohl vor allem ein ausgeprägter politischer Wille, die Digitalisierung auch steuerlich zu fördern. Betroffen sind praktisch alle Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie sowie jedwede Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Während die Regelung für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 enden, kann darüber hinaus in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden.